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Es wird angefragt, ob eine Zweigstelle, die die Voraussetzungen einer abhängigen Einheit erfüllt, nach einem Wechsel der beherrschenden Einheit im Jahr 2015 in einen steuerlichen Konzern integriert werden muss, wenn deren Schließung im selben Geschäftsjahr geplant ist. Die DGT stellt klar, dass die Zweigstelle nicht in den steuerlichen Konzern einbezogen werden darf, sofern sie durch die Einstellung der Tätigkeit ihren Status als Betriebsstätte verliert.
Cuestión planteada Confirmación de que la sucursal no debe incluirse en el grupo fiscal en el primer período impositivo del Impuesto sobre Sociedades iniciado a partir del 1 de enero de 2015, siempre que se proceda a su cierre en dicho período impositivo.
Aunque una sucursal pueda cumplir los requisitos para ser entidad dependiente, carece de sentido su inclusión en un grupo fiscal si se acuerda el cese de su actividad en España durante el ejercicio. Al dejar de tener la consideración de establecimiento permanente, la sucursal no debe incluirse en el grupo fiscal en el período impositivo 2015.
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