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Es wird angefragt, wie Dienstleistungen, die Gesellschafter für ihre eigene Gesellschaft erbringen, steuerlich zu behandeln sind und ob es sich dabei um Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit oder um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt. Die DGT stellt klar, dass dies davon abhängt, ob der Gesellschafter im speziellen Sozialversicherungssystem für Selbständige registriert ist und ob die Tätigkeit die Anforderungen des zweiten Abschnitts der IAE-Tarife erfüllt.
Fragestellung: Es wird um Auskunft zur Besteuerung der von der Gesellschaft an den Gesellschafter für die von diesem erbrachten Leistungen gezahlten Vergütungen sowie zu dessen buchhalterischen Verpflichtungen für die Zwecke der Einkommensteuer (IRPF) gebeten, unter Berücksichtigung der Neufassung des Artikels 27 des Einkommensteuergesetzes durch das Gesetz 26/2014.
Damit die von einem Gesellschafter an seine Gesellschaft erbrachten Leistungen als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit eingestuft werden können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Tätigkeit des Unternehmens muss in den Tabellen des IAE (Steuer auf wirtschaftliche Tätigkeiten) unter dem zweiten Abschnitt aufgeführt sein, der Gesellschafter muss genau die professionellen Dienstleistungen erbringen, die Gegenstand des Unternehmens sind, und der Gesellschafter muss in der Sonderregelung der Sozialversicherung für Selbstständige oder einer gleichwertigen Versorgungseinrichtung registriert sein. Wenn die Voraussetzung der Sozialversicherung nicht erfüllt ist, gelten die Leistungen als persönliche Arbeit. Zudem muss die Bewertung dieser Transaktionen zwischen nahestehenden Personen zu ihrem normalen Marktwert erfolgen.
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