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Der Steuerpflichtige fragt, ob er einen Kapitalverlust durch den Verkauf von Aktien einer börsennotierten Gesellschaft erklären kann, nachdem er Aktien aus einer vollständig unentgeltlichen Kapitalerhöhung erhalten hat. Die DGT antwortet, dass der Verlust berechenbar ist, sofern in den zwei Monaten vor oder nach dem Verkauf keine homogenen Wertpapiere erworben wurden.
Gestellte Frage: Möglichkeit der Berechnung des in der Einkommensteuer (IRPF) genannten Kapitalverlusts.
Der Anschaffungswert der durch eine vollständig unentgeltliche Kapitalerhöhung erhaltenen Aktien wird ermittelt, indem die Gesamtkosten auf die Anzahl der alten Titel und die unentgeltlich zugeteilten Titel aufgeteilt werden. Das Anschaffungsdatum dieser neuen Aktien ist das Datum der ursprünglichen Aktien. Der Kapitalverlust kann ausgewiesen werden, sofern in den zwei Monaten vor oder nach der Übertragung keine homogenen Wertpapiere erworben wurden. Der Erhalt von Aktien durch eine Kapitalerhöhung verhindert nicht den Ausweis des Verlusts, da diese die Anschaffungsdauer der Aktien beibehalten, aus denen sie hervorgegangen sind.
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