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Steuerpflichtige erkundigten sich bei der DGT, ob eine Korrektur der Einkommensteuererklärung (IRPF) möglich ist, um die Befreiung bei Reinvestition in den selbstgenutzten Wohnsitz anzuwenden, nachdem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt wurde. Die DGT entschied, dass ein Wechsel zwischen den beiden Steuerregimen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums nicht zulässig ist, da die Befreiung eine einmalige Wahl zwischen zwei Regelungen darstellt.
Cuestión planteada Si el inmueble vendido puede considerarse como vivienda habitual a pesar de no haber residido en el durante tres años consecutivos, considerando las circunstancias concurrentes, a efectos de la aplicación de la exención por reinversión, rectificando la autoliquidación del IRPF-2018.
La exención por reinversión en vivienda habitual constituye una opción entre el régimen general de gravamen y el régimen especial de exención. Según el artículo 119.3 de la Ley General Tributaria, las opciones que deban ejercitarse mediante la presentación de una declaración no pueden rectificarse con posterioridad al periodo reglamentario. Por tanto, si se optó expresamente por el gravamen de la ganancia, no es posible rectificar para pasar al régimen de exención.
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