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V3464-16 20. Juli 2016 · SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos Kriterium gültig
ITPAJD · exención

Befreiung von Grundstücksübertragungen auf Ausgleichsgemeinschaften beschränkt

Es wurde angefragt, ob die Aufhebung der Wohnungseigentumsordnung und die anschließende Zuweisung von Grundstücken nach einem Abriss unter die Befreiung gemäß Art. 45.I.B.7 des TRLITPAJD fallen können. Die DGT stellt klar, dass diese Befreiung ausschließlich für Einlagen und Zuweisungen gilt, die durch Ausgleichsgemeinschaften (Juntas de Compensación) vorgenommen werden.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die in Artikel 45.I.B.7 des konsolidierten Textes der Steuer auf Vermögensübertragungen und dokumentierte Rechtsgeschäfte festgelegte Befreiung in Anspruch genommen werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Die Befreiung gemäß Artikel 45.I.B.7 des TRLITPAJD bezieht sich nur auf die Einbringung von Grundstücken in Ausgleichsausschüsse (Juntas de Compensación) und auf die von diesen an die einbringenden Eigentümer vorgenommenen Zuteilungen. Keine andere außerhalb des Stadtplanungsprozesses des Ausgleichsausschusses vorgenommene Übertragung ist eingeschlossen. Die Anwendung der Analogie zur Ausweitung des Geltungsbereichs steuerlicher Befreiungen ist gemäß Artikel 14 des allgemeinen Steuergesetzes untersagt.

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