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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob der buchhalterische Verlust aus dem Wegfall einer Beteiligung an einer nicht ansässigen Gesellschaft, der durch ein Enteignungsverfahren mit Entstehung neuer Vermögenswerte verursacht wurde, steuerlich abzugsfähig ist. Die DGT stellt fest, dass es sich nicht um eine Wertminderung, sondern um eine Veräußerung aufgrund eines Wesenswechsels des Vermögenswertes handelt. Daher findet die Beschränkung keine Anwendung, die den Abzug von Abschreibungen untersagt, wenn zuvor steuerbefreite Dividenden vereinnahmt wurden.
Cuestión planteada Tratamiento fiscal de las pérdidas registradas en la cuenta de pérdidas y ganancias de la entidad A, en el período impositivo 2012.
La baja de una inversión por un proceso expropiatorio que genera activos distintos no debe entenderse como un deterioro de valor, sino como una renta negativa equiparable a la transmisión de un elemento patrimonial. Por tanto, no se aplica la restricción del artículo 21.4 del TRLIS ni la del artículo 32.5 del TRLIS que impiden integrar la depreciación si se habían aplicado exenciones o deducciones por dividendos. La pérdida generada por la baja del activo es íntegramente deducible en el período impositivo correspondiente.
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