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Die Anfrage klärt, ob die Steuerbefreiung für Auslandstätigkeiten auf das reguläre Gehalt oder auf die freiwillige Entschädigung für die Versetzung Anwendung findet. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung sowohl für die aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Arbeitsentgelte als auch für die spezifischen Versetzungszulagen gilt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Cuestión planteada En relación con la exención prevista en la letra p) del artículo 7 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, si dicha exención se refiere a la retribución en concepto de nómina que, de haber trabajado en territorio español, hubiera tributado, o a la compensación voluntaria que paga la empresa por estar trabajando esos días fuera del territorio español.
La exención del artículo 7 p) de la LIRPF se aplica a los rendimientos del trabajo definidos en el artículo 17.1 de la LIRPF. Para que el trabajo se considere realizado en el extranjero, debe haber un desplazamiento y el centro de trabajo debe ubicarse temporalmente fuera de España. La exención alcanza tanto a las retribuciones no específicas (calculadas mediante reparto proporcional por los días de estancia) como a las retribuciones específicas por el desplazamiento. No es necesario que los rendimientos hayan tributado efectivamente en el extranjero, basta con que en ese territorio se aplique un impuesto de naturaleza idéntica o análoga y no sea un paraíso fiscal.
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