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Ein Branchenverband der Automobilwirtschaft hat angefragt, ob beim Wiederverkauf gebrauchter Fahrzeuge die Umsatzsteuer auf 100 % oder nur auf 50 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten ist und ob die Sonderregelung für gebrauchte Gegenstände anwendbar ist. Das Finanzamt stellt klar, dass aufgrund der vollständigen betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge durch die Wiederverkäufer das allgemeine Steuersystem auf 100 % der Gegenleistung anzuwenden ist.
Cuestión planteada Si en las reventas de dichos vehículos se encuentra sujeta al Impuesto sobre el Valor Añadido el cien por cien de la base imponible o sólo cincuenta por ciento. Posible aplicación del régimen especial de bienes usados, objetos de arte, antigüedades y objetos de colección del Impuesto sobre el Valor Añadido.
Si los vehículos objeto de reventa han estado afectos al cien por cien a la actividad comercial, la base imponible del IVA debe computarse al cien por cien de la contraprestación pactada. Esto se aplica independientemente de que el vendedor anterior hubiera repercutido el impuesto sobre el cincuenta por ciento de la base imponible. Asimismo, no resultaría aplicable el régimen especial de bienes usados si los vehículos fueron adquiridos con sujeción al régimen general.
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