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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er nach Erhalt einer Entschädigung im Rahmen einer Vereinbarung über in Aktien umgewandelte Vorzugsaktien die Sonderregeln der vierundvierzigsten Zusatzbestimmung der LIRPF anwenden kann. Die DGT stellt fest, dass die Wahl dieser steuerlichen Behandlung möglich ist und keine Verjährung für die Einreichung ergänzender Steuererklärungen besteht.
Cuestión planteada 1. Tratamiento fiscal en el Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas de la cantidad percibida con motivo del acuerdo; en particular, posibilidad de declararla conforme a las reglas establecidas en la disposición adicional cuadragésima cuarta de la Ley 35/2006, presentando las correspondientes declaraciones complementarias.
Los contribuyentes que reciban compensaciones por acuerdos con entidades emisoras de participaciones preferentes pueden optar por el tratamiento especial de la disposición adicional cuadragésima cuarta de la LIRPF. Bajo este régimen, no tendrán efectos tributarios la conversión de valores por acciones ni su transmisión previa, debiendo realizarse autoliquidaciones complementarias sin sanción ni intereses. El plazo de prescripción para estas autoliquidaciones no comienza a contar hasta que finaliza el plazo para presentarlas según las reglas de la citada disposición.
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