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Ein Erbe erkundigte sich, ob er den Betrag einer 95%igen Ermäßigung in seiner IIVTNU-Selbstveranlagung begleichen müsse oder ob dieser Betrag befreit sei. Die DGT antwortet, dass Selbstveranlagungen, die vor dem Urteil des Verfassungsgerichts vorgenommen wurden, konsolidierte Rechtsverhältnisse darstellen und nicht überprüft werden können.
Cuestión planteada Se plantea, si de acuerdo con lo previsto en la STS 0182/2021, está obligado a liquidar el importe correspondiente a la bonificación aplicada o si dicho importe está exonerado de tributar.
Las autoliquidaciones practicadas con anterioridad al 26 de octubre de 2021 se consideran situaciones consolidadas y no pueden ser revisadas por la STC 182/2021. El Ayuntamiento no puede iniciar inspecciones ni regularizaciones por incumplimiento de requisitos de bonificación en hechos devengados antes de dicha fecha. Asimismo, el Real Decreto-Ley 26/2021 no tiene efectos retroactivos y solo se aplica a hechos imponibles devengados a partir del 10 de noviembre de 2021. Por tanto, no procede la devolución de la parte de la cuota no bonificada en autoliquidaciones previas a la sentencia.
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