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Es wird geklärt, ob das Gehalt eines Ehegatten eines Selbstständigen im Rahmen der direkten Schätzung (estimación directa) abzugsfähig ist. Die DGT stellt fest, dass der Abzug zulässig ist, sofern ein Arbeitsvertrag besteht, eine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorliegt und die Vergütung marktüblich ist.
Gestellte Frage: Abzugsfähigkeit der Vergütung, die an den Ehegatten des Inhabers einer wirtschaftlichen Tätigkeit gezahlt wird, welche dessen Nettoertrag nach der Methode der direkten Schätzung bestimmt.
Um Vergütungen an den Ehegatten oder minderjährige Kinder abzuziehen, muss durch einen Arbeitsvertrag und die Anmeldung beim Sozialversicherungssystem nachgewiesen werden, dass sie gewöhnlich in der Tätigkeit tätig sind. Das Gehalt darf die Marktpreise für ihre Qualifikation und Arbeit nicht überschreiten. Wenn die Sozialversicherung das Familienmitglied trotz eines Antrags auf das allgemeine System in das Sonderregime für Selbstständige aufnimmt, bleibt die Vergütung abzugsfähig, wenn die arbeitsrechtliche Abhängigkeit nachgewiesen wird. In diesem Fall stellen die Vergütungen für den Empfänger Arbeitseinkommen dar, und die Beiträge zum Selbstständigenregime sind auch für den Inhaber abzugsfähig.
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