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Eine spanische Holdinggesellschaft erkundigt sich, ob die Verschmelzung durch Aufnahme einer österreichischen sowie einer spanischen Zwischengesellschaft unter das Sonderregime für Fusionen fallen kann. Die DGT stellt fest, dass die Transaktion unter Einhaltung der handels- und steuerrechtlichen Voraussetzungen sowie bei Vorliegen wirtschaftlich begründeter Gründe unter dieses Regime fallen kann.
Gestellte Frage: Ob die beschriebene gesellschaftsrechtliche Transaktion unter das steuerliche Sonderregime des Kapitels VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer (LIS) fallen kann.
Wenn die Transaktion gewerblich nach dem Gesetz 3/2009 erfolgt und die LIS erfüllt, könnte sie unter das Sonderregime für Fusionen fallen. Die Einkünfte der absorbierten spanischen Einheit würden gemäß Artikel 77 der LIS nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. In Bezug auf die in Österreich ansässige Einheit können Kapitalgewinne gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Österreich nicht in Spanien besteuert werden. Um die Anwendung von Artikel 89.2 der LIS zu vermeiden, muss die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht bloß der Erlangung eines Steuervorteils dienen.
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