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Eine in Spanien ansässige Arbeitnehmerin, die für ein Unternehmen in Luxemburg tätig ist, erkundigt sich nach der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten. Die DGT stellt klar, dass dies möglich ist, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, insbesondere dass die Arbeit für eine nicht ansässige Einheit erfolgt und das Tätigkeitsland über ein Informationsaustauschabkommen verfügt.
Cuestión planteada Si le resulta aplicable la exención regulada en el artículo 7 p) de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas. En caso afirmativo, si la totalidad de los rendimientos percibidos por dicho trabajo estaría exenta hasta el límite de 60.100 euros.
La exención del artículo 7 p) de la LIRPF requiere que los trabajos se realicen efectivamente en el extranjero para una empresa no residente o establecimiento permanente en el exterior. También es necesario que en el país de realización se aplique un impuesto análogo y no sea un paraíso fiscal, cumpliéndose este punto si existe convenio de intercambio de información con España. Si la totalidad de los rendimientos se devengan durante los días de estancia en el extranjero, estarán exentos hasta el límite de 60.100 euros anuales.
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