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V2842-17 3. November 2017 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · canje de valores

Anwendung des Sonderregimes für Fusionen und Umtausch von Wertpapieren bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe möglich

Ein Familienunternehmen erkundigt sich nach der Möglichkeit, das Sonderregime für Fusionen und den Umtausch von Wertpapieren zu nutzen, um eine Holding zu gründen und zwei Immobiliengesellschaften zu fusionieren. Die DGT stellt fest, dass dies zulässig ist, sofern die Anforderungen des LIS erfüllt sind und die wirtschaftlichen Gründe schlüssig sind. Zudem ist unter bestimmten Grenzen der Verrechnung von Verlustvorträgen möglich.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebenen Vorgänge unter das in Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer festgelegte Sonderregime fallen können.

Die Entscheidung der DGT

Der Wertpapieraustausch und die Fusion können unter das Sonderregime des LIS fallen, wenn die handelsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind und gültige wirtschaftliche Gründe vorliegen. Bei der Fusion tritt die übernehmende Gesellschaft unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen in die negativen Steuergrundlagen der übernommenen Gesellschaft ein. Hinsichtlich der MwSt. unterliegt die Transaktion nicht, wenn die übertragende Gesellschaft die Gesellschaft D ist, da sie eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bildet, sie unterliegt jedoch, wenn es sich um die Gesellschaft C handelt, da es sich lediglich um eine Vermögensübertragung handelt. Die Grunderwerbsteuer (IIVTNU) wird nicht fällig, wenn die Umstände der zweiten Zusatzbestimmung des LIS vorliegen.

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