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Eine natürliche Person erkundigt sich, ob die Einbringung ihres Anteils an einer Bruchteilsgemeinschaft in eine neu gegründete Gesellschaft als Einbringung eines Betriebszweigs oder als Sacheinlage zur Anwendung des Sonderregimes gelten kann. Die DGT stellt fest, dass es sich nicht um eine Einbringung eines Betriebszweigs handelt, aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Sacheinlage sein kann.
Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion nach den vorstehenden Sachverhalten als Sacheinlage oder als Einbringung eines Betriebszweigs im Sinne des Sondersteuerregimes des Kapitels VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer betrachtet werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung im steuerpflichtigen Einkommen der natürlichen Personen von möglichen Einkünften, die sich aus der Einbringung von Immobilien und Sachmitteln in die neu gegründete Gesellschaft ergeben könnten.
Die Übertragung eines ideellen Anteils an einer Gütergemeinschaft gilt gemäß Artikel 87.1 des LIS als Sacheinlage und nicht als Einbringung eines Betriebszweigs. Um das Sonderregime anzuwenden, muss der Einbringer mindestens 5 % der begünstigten Gesellschaft halten, und die Vermögenswerte müssen wirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordnet sein. Zudem muss die Gütergemeinschaft die Buchführung gemäß dem Handelsgesetzbuch führen. Die Transaktion darf nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen.
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