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V2682-16 14. Juni 2016 · SG de Tributos Kriterium gültig
IRNR · derecho de aprovechamiento por turno

Übertragung von Zeitnutzungsrechten als dingliches Recht unterliegt der IRNR und dem Modell 211

Ein in Schweden ansässiger Steuerpflichtiger erkundigt sich nach der Pflicht zur Erlangung einer Steuernummer (NIF) sowie den anwendbaren Quellensteuern bei der Auflösung oder Übertragung eines Zeitnutzungsvertrags. Die DGT stellt klar, dass ein solches Recht, sofern es als dingliches Recht ausgestaltet ist, steuerrechtlich als unbewegliches Vermögen gilt.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage In Bezug auf die vorangegangenen Vorgänge werden die folgenden Fragen aufgeworfen:

Die Entscheidung der DGT

Wenn das Nutzungsrecht nach Turnus als dingliches Recht begründet wird, unterliegt dessen Übertragung der Einkommensteuer für Gebietsfremde (IRNR) und der Steuer auf die Übertragung von Immobilieneigentum juristischer Personen (IIVTNU). Hinsichtlich der ITPAJD unterliegt die Übertragung des Rechts der Steuer, da es sich um eine entgeltliche Übertragung eines Rechts handelt, wobei der Erwerber der Steuerpflichtige ist. Der Anfragende muss eine Steuernummer (NIF) besitzen, wenn er steuerlich relevante Beziehungen unterhält.

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