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V2659-14 8. Oktober 2014 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria especial

Einbringung idealer Anteile einer Bruchschaft kann unter das Sonderregime der Körperschaftsteuer fallen

Mitglieder einer Bruchschaft beabsichtigen, den Hotelbetrieb in eine neue Gesellschaft einzubringen, um das Management zu professionalisieren. Die DGT prüft, ob es sich hierbei um eine Einbringung eines Betriebszweigs oder um eine besondere Sacheinlage handelt und welche Auswirkungen dies auf die MwSt, die Grunderwerbsteuer und die Abgabe auf Bodenwertsteigerungen hat.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die Einlage des Hotelbetriebs durch die Miteigentümer, verstanden als die Einlage eines ungeteilten Anteils am Eigentum der der Hotelaktivität zugeordneten Immobilie, als besondere Sacheinlage im Sinne der Bestimmungen des Artikels 94.1 des konsolidierten Textes des Körperschaftsteuergesetzes, der durch das Königliche Legislative Dekret 4/2004 vom 5. März verabschiedet wurde, betrachtet werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Die individuelle Einlage des jeweiligen ideellen Anteils ist kein Betriebszweig, sondern eine besondere Sacheinlage gemäß Art. 94.1 des TRLIS. Um das Sonderregime in Anspruch nehmen zu können, muss jeder Miteigentümer mindestens 5 % des Kapitals halten, und die Vermögensgegenstände müssen wirtschaftlichen Tätigkeiten mit handelsrechtlicher Buchführung zugeordnet sein. Hinsichtlich der MwSt. unterliegt der Vorgang der Steuer, da er als bloße Übertragung von Vermögensgegenständen gilt, da er keine eigenständige wirtschaftliche Einheit darstellt. Der Vorgang ist von der Grunderwerbsteuer (ITP) befreit, da es sich um eine Umstrukturierung handelt, unterliegt jedoch der IIVTNU, da es sich nicht um einen Betriebszweig handelt.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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