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Ein Unternehmen im Regime des Recargo de Equivalencia fragt an, ob die neuen Anforderungen an IT-gestützte Rechnungsstellungssysteme gemäß RD 1007/2023 anzuwenden sind. Die DGT stellt klar, dass die Verordnung nicht auf Vorgänge im Rahmen des Recargo de Equivalencia Anwendung findet, bei denen keine Rechnungsausstellungspflicht besteht, wohl aber auf jene, bei denen diese verpflichtend ist.
Cuestión planteada Si le resultan aplicables las obligaciones introducidas por el Real Decreto 1007/2023, de 5 de diciembre, por el que se aprueba el Reglamento que establece los requisitos que deben adoptar los sistemas y programas informáticos o electrónicos que soporten los procesos de facturación de empresarios y profesionales, y la estandarización de formatos de los registros de facturación.
El Reglamento RD 1007/2023 es aplicable a los contribuyentes del IRPF que desarrollen actividades económicas. Sin embargo, no se aplicará a las operaciones realizadas por sujetos en el régimen de recargo de equivalencia para las que no exista obligación de expedir factura. En las operaciones de dicho régimen donde sí exista obligación de emitir factura, el reglamento sí será aplicable a los sistemas informáticos utilizados.
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