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Ein Verwalter von Ferienunterkünften erkundigt sich, ob seine Tätigkeit ihn als Vermittler qualifiziert, der zur Meldung von Wohnraumüberlassungen verpflichtet ist. Die DGT stellt klar, dass die Einstufung von der Art der Verträge und davon abhängt, ob die Vergütung für den Abschluss des Vertrages erhoben wird.
Gestellte Frage Gegenstand der Anfrage ist die Erlangung einer spezifischen Bestätigung darüber, dass die Tätigkeit der Verwalter von Touristenunterkünften, angesichts der vereinbarten rechtlichen Konfiguration als handelnd im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümer und unter Berücksichtigung der übernommenen Funktionen und Verantwortlichkeiten wie erläutert, keine Einstufung als „Vermittler“ im Sinne des Artikels 54 ter des RD 1065/2007 begründet.
Der Begriff des Vermittlers muss im rechtlichen Sinne verstanden werden, nämlich als jemand, der eine Vergütung in Abhängigkeit vom Abschluss des Vertrages zwischen Übertragendem und Übernehmer erhält. Wenn der Verwalter Inhaber eines Untermietungsrechts ist und als Übertragender handelt, ist er kein Vermittler. Wenn er über eine kollaborative Plattform agiert, ist die Plattform der Vermittler. Wenn er direkt ohne Plattform verwaltet, ist er nur dann Vermittler, wenn seine Tätigkeiten die Zusammenführung der Parteien und den Erhalt einer Vergütung für den Vertragsabschluss beinhalten.
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