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Ein in Spanien steueransässiger Bürger erkundigte sich, ob seine aus der Schweiz stammenden Altersrenten vollumfänglich oder nur auf den Teil über den geleisteten Beiträgen zu versteuern sind. Die DGT entschied, dass diese Renten – sofern nicht die Regeln für öffentliche Vergütungen des Abkommens mit der Schweiz Anwendung finden – als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten und voll zu versteuern sind.
Cuestión planteada En relación con las dos pensiones de jubilación que percibe procedentes de Suiza: si deben integrarse en la base imponible del IRPF en su totalidad o solamente por el importe percibido que exceda de las aportaciones realizadas y que no fueron objeto de deducción en las declaraciones del IRPF de los años anteriores.
Las pensiones percibidas de la Caja Suiza de Compensación y de una caja de pensiones suiza tienen la consideración de rendimientos del trabajo según el artículo 17.2.a.1ª de la LIRPF. De acuerdo con el artículo 18 de la LIRPF, los rendimientos íntegros deben computarse en su totalidad, salvo que resulte aplicable algún porcentaje de reducción previsto en dicho artículo. El tratamiento depende de que no se aplique el artículo 19 del Convenio entre España y Suiza sobre remuneraciones pagadas por el Estado suizo a nacionales de ese Estado.
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