Eine UTE, Inhaberin einer administrativen Konzession zum Bau und Betrieb eines Planetariums, überträgt diese vor Beginn der Tätigkeiten unentgeltlich an eine Gesellschaft mit identischen Gesellschaftern. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass die Übertragung der Konzession allein keine eigenständige wirtschaftliche Einheit begründet (Art. 7 Abs. 1 UStG nicht anwendbar). Zudem unterliegt die Übertragung von Konzessionen der Umsatzsteuer (die Befreiung nach Art. 7 Abs. 9 UStG bezieht sich nur auf die Erteilung). Da die Übertragung an eine verbundene Einheit unentgeltlich erfolgt, wird sie als Eigenverbrauch von Dienstleistungen (Art. 12 Abs. 3 UStG) mit einem Steuersatz von 21 % qualifiziert. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach Art. 79 Abs. 5 UStG (Marktwert aufgrund der Verbindung) oder nach Art. 79 Abs. 4 UStG (Leistungskosten).
Fragestellung: Ob diese Übertragung der Umsatzsteuer unterliegt. Insbesondere die Bemessungsgrundlage der Steuer.
Die Nichtunterwerfung gemäß Art. 7.1 LIVA setzt voraus, dass das übertragene Vermögen eine autonome wirtschaftliche Einheit mit einer organisatorischen Struktur aus materiellen und personellen Mitteln darstellt; die Übertragung einer Konzession allein, ohne weitere Mittel, ist eine bloße Rechteübertragung, die der Umsatzsteuer unterliegt. Die Nichtunterwerfung gemäß Art. 7.9 LIVA findet auf die Erteilung der Konzession Anwendung, jedoch nicht auf deren spätere Übertragung. Die unentgeltliche Übertragung an ein nahestehendes Unternehmen, das keine der Tätigkeit eigenen Zwecke verfolgt, stellt einen Eigenverbrauch von Dienstleistungen (Art. 12.3 LIVA) dar, der steuerpflichtig und nicht befreit ist, zum Regelsatz von 21 %. Die Bemessungsgrundlage ist der Marktwert (Art. 79.5), sofern die Voraussetzungen der Nahestehendheit vorliegen, oder die Kosten der Leistungserbringung (Art. 79.4) im umgekehrten Fall.