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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er den Abzug von 30 % auf eine Abfindung bei freiwilligem Ausscheiden geltend machen kann, nachdem er diesen Abzug bereits 2019 auf eine Betriebszugehörigkeitsprämie angewendet hat. Die DGT stellt klar, dass bei einer Abfindung, die als deutlich unregelmäßiges Einkommen und nicht als Einkommen mit einem Erzeugungszeitraum von mehr als zwei Jahren gilt, die Beschränkung der vorangegangenen fünf Jahre keine Anwendung findet.
Cuestión planteada Si resulta de aplicación la reducción del 30 por ciento del artículo 18.2 de la Ley 35/2006 a las cantidades que perciba, teniendo en cuenta que también aplicó dicha reducción a premio por antigüedad en 2019.
La reducción del 30% por resolución de mutuo acuerdo de la relación laboral es aplicable si se imputa en un único período impositivo. La limitación que impide aplicar la reducción si se han percibido otros rendimientos similares en los cinco años anteriores solo afecta a rendimientos con período de generación superior a dos años. Como los rendimientos por desvinculación se califican como obtenidos de forma notoriamente irregular, no están sujetos a dicha limitación temporal.
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