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Identischer Sachverhalt wie V2519-24: Die Gesellschafter A (22,5 %) und B (45 %) der aufgelösten marokkanischen Tochtergesellschaft X fragen die Abziehbarkeit von Wertminderungen bei Forderungen sowie die steuerliche Behandlung des Einkommens bei der Auflösung ab. Die DGT bestätigt die bisherige Rechtsauffassung: A kann die Wertminderung gemäß Art. 13.1 LIS abziehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind; B kann dies als nahestehende Person nur abziehen, wenn X sich in einem Insolvenzverfahren mit gerichtlicher Liquidation befindet. Beide berücksichtigen die Differenz zwischen dem erhaltenen Marktwert und dem steuerlichen Wert der aufgehobenen Beteiligung (Art. 17.8 LIS), wobei die Abziehbarkeit negativer Einkommen durch zuvor gezahlte Dividenden gemindert wird (Art. 21.8 LIS).
Cuestión planteada
El deterioro de créditos con entidad vinculada (>= 25%) no es deducible en IS salvo concurso con liquidación judicial (art. 13.1.2º LIS). La baja definitiva del crédito en ejercicio posterior al devengo requiere revertir el ajuste extracontable positivo e integrar la pérdida definitiva (art. 20 LIS), sin derivar tributación inferior al devengo (art. 11.3.1º LIS). La extinción activa el art. 17.8 LIS para integrar la renta de la participación anulada, y el art. 21.8 LIS determina la deducibilidad de rentas negativas minoradas por dividendos recibidos en los diez años anteriores.
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