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Zwei spanische Gesellschafter (A mit 22,5 % und B mit 45 %) einer aufgelösten marokkanischen Tochtergesellschaft fragen nach der Abziehbarkeit von Wertminderungen bei konzerninternen Forderungen sowie nach der steuerlichen Behandlung des Einkommens bei der Auflösung der Tochtergesellschaft. Die DGT unterscheidet: A kann die Wertminderung abziehen, sofern eine der Voraussetzungen des Art. 13.1 LIS erfüllt ist; B kann sie als verbundene Unternehmen (>= 25 %) nur dann abziehen, wenn das Unternehmen X in einem Insolvenzverfahren mit Liquidationsphase ist. Die Auflösung verpflichtet beide dazu, die Differenz zwischen dem erhaltenen Marktwert und dem steuerlichen Wert der annullierten Beteiligung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Art. 17.8 LIS), wobei negative Einkünfte um die in den vorangegangenen zehn Jahren erhaltenen Dividenden gemindert werden können (Art. 21.8 LIS).
Cuestión planteada Conforme a los antecedentes expuestos, las sociedades A y B se plantean varias cuestiones relacionadas con la extinción de la sociedad X:
Para créditos con entidad vinculada (participación >= 25%), el deterioro solo es fiscalmente deducible en IS si el deudor está en concurso con apertura de liquidación judicial (art. 13.1.2º LIS). La entidad no vinculada puede deducirlo si concurre alguna circunstancia del art. 13.1 a)-d). Cuando se extingue la participada, la socia vinculada debe revertir el ajuste positivo previo e integrar la pérdida definitiva (art. 20 LIS) en el ejercicio de baja contable, sin que ello derive en tributación inferior al devengo (art. 11.3.1º LIS). Las rentas negativas por extinción son deducibles (art. 21.8 LIS), minoradas por dividendos recibidos de la participada en los diez años anteriores.
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