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Ein in der Isle of Man ansässiger britischer Staatsbürger verbrachte aufgrund schwerer gesundheitlicher Probleme, die eine Reise verhinderten, mehr als 183 Tage in Spanien. Die DGT stellt klar, dass mangels eines Doppelbesteuerungsabkommens mit der Isle of Man das nationale Recht Anwendung findet und der Steuerpflichtige somit als in Spanien steueransässig gilt.
Cuestión planteada Si, debido a las circunstancias excepcionales que concurren, el consultante puede ser considerado como no residente fiscal en España; aún conociendo que el artículo 9 de la Ley del IRPF no establece excepción alguna al respecto, y ante la inexistencia de convenio para evitar la doble imposición entre Isla de Man y España.
El contribuyente tiene residencia habitual en España si permanece más de 183 días durante el año natural en territorio español. Al no existir un convenio para evitar la doble imposición entre España y la Isla de Man, se aplica el artículo 9 de la LIRPF. Por tanto, el consultante debe tributar en España por su renta mundial según el artículo 2 de la LIRPF.
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