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Eine Familie erkundigt sich, ob Kinder oder Schwiegersöhne die Kosten für Photovoltaikanlagen in Wohnungen, die ihrem Vater bzw. Schwiegervater gehören, steuerlich geltend machen können. Die DGT stellt klar, dass der Abzug nur dem Eigentümer der Wohnung zusteht.
Gestellte Frage: Möglichkeit für Familienmitglieder, die die Arbeiten bezahlen, den Abzug für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Wohnungen anzuwenden, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Eigentümer der Wohnungen keine der durch die Installation der Photovoltaikanlagen entstehenden Kosten tragen wird.
Gemäß der 50. Zusatzbestimmung des LIRPF bezieht sich der Abzug für energetische Sanierungsmaßnahmen in Gebäuden zu Wohnzwecken auf die vom Eigentümer der Wohnung gezahlten Beträge. Wenn die Bewohner daher nicht die Eigentümer der Immobilien sind, können sie den Abzug nicht anwenden, selbst wenn sie die Kosten der Arbeiten tragen.
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