Eine Familiengesellschaft, an der ein Vater und seine drei Kinder beteiligt sind, plante eine Gesamtabspaltung in zwei neue Gesellschaften, wobei die Anteile proportional zu den ursprünglichen Beteiligungen auf die Gesellschafter übertragen werden sollten. Es wurde angefragt, ob dieser Vorgang unter das Regime der Steuerneutralität des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fällt. Die DGT entschied bejahend: Da die Verteilung proportional erfolgt, müssen die abgespalteten Vermögenswerte keine Geschäftsbereiche sein, und das Ziel der Trennung des Managements sowie der Erleichterung der Unternehmensnachfolge wurde als legitimer wirtschaftlicher Grund anerkannt.
Gestellte Frage: Ob die vorgeschlagene Gesamtauflösung objektiv unter das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer (im Folgenden LIS) vorgesehene Sonderregime fällt.
Die Gesamtauflösung, bei der die Gesellschafter in jeder Begünstigten Gesellschaft Anteile im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an der ausgegliederten Gesellschaft erhalten, erfüllt Artikel 76.2.1.a) LIS, ohne dass die Vermögensblöcke Geschäftsbereiche sein müssen, da Artikel 76.2.2. Geschäftsbereiche nur verlangt, wenn die Verteilung nicht proportional erfolgt. Wenn die Transaktion dem Königlichen Dekret-Gesetz 5/2023 entspricht, werden die offengelegten Einkünfte weder der übertragenden Gesellschaft noch den Gesellschaftern als natürliche Personen zugerechnet (Art. 77 und 81 LIS), und die steuerlichen Werte der Vermögenswerte und der erhaltenen Anteile werden von den übertragenen Werten übernommen (Art. 78 LIS und Art. 37.3 LIRPF). Das Ziel, die Geschäftsführung zu trennen, um Konflikte zwischen Gesellschaftern zu vermeiden und die friedliche Nachfolge des kontrollierenden Aktionärs zu erleichtern, wurde als gültiger wirtschaftlicher Grund anerkannt.