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Ein Steuerpflichtiger, der Opfer eines Online-Finanzbetrugs (114.500 Euro) wurde, fragt, ob er den Vermögensverlust in seiner Einkommensteuer (IRPF) geltend machen kann. Die DGT stellt klar, dass die gezahlten Beträge nicht automatisch einen steuerlichen Verlust begründen, da gegenüber dem Schuldner weiterhin ein Forderungsrecht besteht. Ein Verlust kann erst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine der im Art. 14.2.k LIRPF genannten Voraussetzungen erfüllt ist: ein Insolvenzverzicht, ein Vergleich im Insolvenzverfahren oder das Verstreichen eines Jahres seit Beginn eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens. Die bloße Erstattung einer Strafanzeige reicht hierfür nicht aus.
Aufgeworfene Frage: Möglichkeit der Anrechnung eines Kapitalverlusts in der Einkommensteuer (IRPF).
Die Einreichung einer Anzeige oder einer Strafanzeige wegen Betrugs entspricht nicht dem gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckung der Forderung gemäß Artikel 14.2.k).3 des LIRPF zur Zurechnung des Kapitalverlusts. Falls der Täter letztlich nicht identifiziert wird und kein Forderungsrecht anerkannt werden kann, würde der Betrugsbetrag einen Kapitalverlust darstellen (Art. 33.1 LIRPF), muss jedoch gemäß Artikel 33.5.a) desselben Gesetzes ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Da der Verlust nicht aus der Übertragung von Vermögenswerten resultiert, würde er in die allgemeine Bemessungsgrundlage einfließen (Art. 45 und 48 LIRPF).
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