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Eine Arbeitnehmerin erhielt eine zusätzliche Zahlung, eine sogenannte „Abfindung aus globalem Vergleich“, aufgrund einer durch den Obersten Gerichtshof im Jahr 2022 genehmigten Vergleichsvereinbarung infolge eines ERE aus dem Jahr 2019. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass die 30 %-Minderung gemäß Art. 18.2 LIRPF nicht anwendbar ist, da der Anspruch auf diese Zahlung mit der Vergleichsvereinbarung ex novo entsteht und kein Zeitraum von mehr als zwei Jahren für die Entstehung des Anspruchs festgestellt werden kann.
Cuestión planteada Si resulta de aplicación la reducción del 30 por ciento prevista en el artículo 18.2 de la LIRPF.
La reducción del 30% del art. 18.2 LIRPF para rendimientos del trabajo con período de generación superior a dos años exige que el derecho al cobro haya venido generándose durante ese período. Cuando el derecho a la 'indemnización por transacción global' nace ex novo con el acuerdo transaccional, con independencia de los años de servicio del trabajador, no existe período de generación previo superior a dos años y la reducción no es aplicable. El acuerdo transaccional no puede calificarse tampoco como rendimiento notoriamente irregular en el tiempo conforme al art. 12 RIRPF. El tratamiento fiscal pactado por las partes (retención sobre importes íntegros sin reducción ni exención del art. 7.e) LIRPF) es coherente con este criterio.
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