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Es wird geprüft, ob Zahlungen an zwei Gesellschafterinnen, die in der Gesellschaft tätig sind, als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit oder als Arbeitsentlohnung zu besteuern sind. Die DGT stellt fest, dass diese Einkünfte aufgrund der Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 27.1 des LIRPF die Natur von Arbeitsentlohnung haben.
Cuestión planteada Se consulta sobre la tributación en el Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas que corresponde a las socias por las retribuciones que perciben de la sociedad teniendo en cuenta la redacción dada el artículo 27 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas por la Ley 26/2014 y cuál sería la retención que les correpondería.
Los rendimientos satisfechos a los socios por el desarrollo de actividades empresariales de la sociedad tienen la naturaleza de rendimientos de trabajo, ya que no concurren los requisitos de los párrafos primero y segundo del artículo 27.1 de la LIRPF. La valoración de estas retribuciones debe realizarse por su valor normal de mercado. Al ser rendimientos de trabajo, se aplicarán los tipos de retención previstos en el artículo 80 del Reglamento del IRPF.
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