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Ein in Spanien ansässiger Steuerpflichtiger, der Konzerttickets für London erworben hat und diese nun über eine US-amerikanische Plattform mit Gewinn verkaufen möchte, wird durch die DGT steuerlich behandelt. Da der Verkauf im privaten Rahmen und nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, handelt es sich gemäß Art. 33 LIRPF um einen Veräußerungsgewinn. Der Gewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungs- und dem Anschaffungswert (zzgl. anfallender Kosten) und wird der Sparer-Einkunftsart zugerechnet. Gemäß dem OECD-Musterabkommen (Art. 13.5) steht das ausschließliche Besteuerungsrecht Spanien als Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu.
Gestellte Frage: Steuerliche Behandlung des Gewinns.
Der Verkauf von Eintrittskarten durch eine Privatperson, die keine wirtschaftliche Tätigkeit des Kaufs und Verkaufs von Eintrittskarten ausübt, begründet einen Veräußerungsgewinn oder einen Veräußerungsverlust gemäß Artikel 33.1 des LIRPF, berechnet nach den Artikeln 34 und 35 (Veräußerungswert abzüglich Anschaffungswert zuzüglich inhärenter Kosten). Da es sich um die Übertragung eines Vermögensgegenstandes handelt, wird der Gewinn in die Sparsteuerbemessungsgrundlage einbezogen (Art. 46.b und 49 LIRPF). Gemäß Artikel 13.5 des MCOCDE hätte Spanien als Ansässigkeitsstaat des Veräußerers das ausschließliche Besteuerungsrecht, sofern ein DBA anwendbar ist; existiert kein DBA und erfolgt eine Besteuerung auch im Ausland, ist ein Abzug wegen Doppelbesteuerung möglich (Art. 80 LIRPF).
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