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Ein schwedischer Staatsangehöriger erkundigt sich, ob er nach dem Umzug nach Spanien zur Geschäftsführung einer Digitalmarketing-Gesellschaft das Sonderbesteuerungsregime gemäß Art. 93 LIRPF in Anspruch nehmen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Versetzung eine direkte Folge der Ernennung ist und keine Beteiligung vorliegt, die eine wirtschaftliche Verflechtung mit einem verbundenen Unternehmen begründet.
Cuestión planteada Si le resultará de aplicación el régimen fiscal especial previsto en el artículo 93 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar el régimen especial, el desplazamiento a España debe ser consecuencia de la adquisición de la condición de administrador de una entidad en cuyo capital no se participe, o cuando la participación no determine una entidad vinculada según la Ley del Impuesto sobre Sociedades. Debe existir una relación de causalidad entre el desplazamiento y el nombramiento, la cual es una cuestión de hecho. Asimismo, se requiere no haber sido residente en España en los diez períodos impositivos anteriores y no obtener rentas mediante un establecimiento permanente.
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