Ein digitaler Künstler, der tokenisierte Werke auf Blockchain-Plattformen im vereinfachten direkten Schätzungsverfahren verkauft, erkundigt sich nach der Abzugsfähigkeit von Minting-Kosten für NFTs, der Abschreibung eines ausschließlich für die Tätigkeit genutzten Geschäftsraums, der steuerlichen Behandlung von unentgeltlich erhaltenen Airdrops sowie der steuerlichen Einordnung von Erträgen aus dem Staking von Kryptowährungen außerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeit. Die DGT bestätigt die Abzugsfähigkeit der Minting-Kosten und der Abschreibung und qualifiziert die beiden anderen Einkunftsarten als Sachbezüge.
Gestellte Frage - Möglichkeit, von den Gesamteinkünften die von den digitalen Plattformen, auf denen die Werke vermarktet werden, geforderten Kosten für das NFT-Minting sowie die Abschreibungskosten für die ausschließlich für die künstlerische Tätigkeit genutzte Immobilie abzuziehen.
Die von den Plattformen geforderten NFT-Minting-Gebühren sind im Rahmen der direkten Schätzung abzugsfähig, da sie mit den Einkünften aus der Tätigkeit korrelieren. Die Abschreibung des ausschließlich und unmittelbar für die künstlerische Tätigkeit genutzten Geschäftsraums ist ebenfalls abzugsfähig, auch wenn das Eigentum mit dem Ehegatten in Miteigentum gehalten wird. Ohne Gegenleistung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erhaltene Airdrops werden als geldwerte Vorteile aus wirtschaftlicher Tätigkeit eingestuft. Staking-Erträge—unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige als Validator oder als Investor agiert—gelten als Einkünfte aus beweglichem Kapital gemäß Artikel 25.2 LIRPF, werden zum Marktwert in Euro am Tag des Zuflusses bewertet und in die Sparsteuerbemessungsgrundlage einbezogen.
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