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Der Steuerpflichtige fragt an, ob die Auflösung der Gütergemeinschaft in Bezug auf ein 1987 erworbenes Objekt die Anwendung der neunten Übergangsbestimmung des LIRPF ermöglicht. Das Finanzamt antwortet, dass bei Einhaltung der Eigentumsanteile keine Vermögensänderung vorliegt und der Vermögensgegenstand seinen ursprünglichen Wert und sein ursprüngliches Anschaffungsdatum behält.
Gestellte Frage: Ob die neunte Übergangsbestimmung des LIRPF zur Anwendung kommt.
Die Auflösung der Gütergemeinschaft stellt keine Änderung in der Zusammensetzung des Vermögens dar, wenn die Zuweisung dem jeweiligen Eigentumsanteil der Ehegatten entspricht. In diesem Fall entsteht weder ein Veräußerungsgewinn noch ein Veräußerungsverlust, und eine Aktualisierung der Vermögenswerte ist nicht zulässig. Der Vermögensgegenstand behält seinen ursprünglichen Anschaffungswert und sein Anschaffungsdatum für künftige Übertragungen bei. Eine Vermögensänderung läge nur vor, wenn Vermögenswerte zu einem Wert zugewiesen würden, der den Eigentumsanteil eines der Ehegatten übersteigt.
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