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V2346-25 3. Dezember 2025 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · disolución de sociedad de gananciales

Die Auflösung der Gütergemeinschaft ohne Übertragung eines Überschusses begründet keinen Veräußerungsgewinn und führt nicht zu einer Aktualisierung des Wertes des Vermögensgegenstandes

Der Steuerpflichtige fragt an, ob die Auflösung der Gütergemeinschaft in Bezug auf ein 1987 erworbenes Objekt die Anwendung der neunten Übergangsbestimmung des LIRPF ermöglicht. Das Finanzamt antwortet, dass bei Einhaltung der Eigentumsanteile keine Vermögensänderung vorliegt und der Vermögensgegenstand seinen ursprünglichen Wert und sein ursprüngliches Anschaffungsdatum behält.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die neunte Übergangsbestimmung des LIRPF zur Anwendung kommt.

Die Entscheidung der DGT

Die Auflösung der Gütergemeinschaft stellt keine Änderung in der Zusammensetzung des Vermögens dar, wenn die Zuweisung dem jeweiligen Eigentumsanteil der Ehegatten entspricht. In diesem Fall entsteht weder ein Veräußerungsgewinn noch ein Veräußerungsverlust, und eine Aktualisierung der Vermögenswerte ist nicht zulässig. Der Vermögensgegenstand behält seinen ursprünglichen Anschaffungswert und sein Anschaffungsdatum für künftige Übertragungen bei. Eine Vermögensänderung läge nur vor, wenn Vermögenswerte zu einem Wert zugewiesen würden, der den Eigentumsanteil eines der Ehegatten übersteigt.

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