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Eine Risikokapitalgesellschaft erkundigt sich nach der Anwendung der neuen zusätzlichen Bestimmung 53 der Einkommensteuergesetzgebung (LIRPF). Die Generaldirektion für Steuern (DGT) stellt klar, dass an den Carried Interest gekoppelte Boni unter das 50-Prozent-Integrierungsverfahren fallen können, und legt die Berechnung der Quellensteuer fest.
Aufgeworfene Frage Verschiedene Fragen, die im Text der Antwort detailliert werden.
Las entidades extranjeras similares a las de capital riesgo pueden considerarse organismos de inversión análogos. Los bonos o incentivos derivados de derechos económicos especiales pueden integrarse en la base imponible al 50% si se cumplen los requisitos de rentabilidad mínima y mantenimiento de cinco años. Los cobros parciales no impiden el régimen siempre que se complete el periodo de mantenimiento. La retención se aplicará sobre el 50% de la cuantía total de los rendimientos.
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