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Ein Arbeitnehmer erkundigte sich, wie Lohnzahlungen aus FOGASA nach der Insolvenz seines Unternehmens zu deklarieren sind und ob die vom Unternehmen einbehaltenen Steuern abzugsfähig sind. Die DGT stellt klar, dass eine ergänzende Selbstveranlagung für das Jahr einzureichen ist, in dem die Löhne fällig waren. Ein Abzug der Quellensteuer ist nicht möglich, sofern FOGASA diese nicht einbehalten hat, weil der Betrag unter der quantitativen Grenze lag.
Cuestión planteada Tratamiento fiscal de las retribuciones percibidas y si puede deducir en su declaración de IRPF las retenciones practicadas por la empresa.
Los rendimientos del trabajo deben imputarse al período en que son exigibles, permitiéndose la autoliquidación complementaria sin sanción si el retraso no es imputable al contribuyente. En la autoliquidación deben reflejarse los rendimientos íntegros y las retenciones correspondientes. Si el FOGASA no tiene obligación de retener por no superar el límite cuantitativo excluyente, el contribuyente no podrá incluir ninguna cantidad en concepto de retenciones en su declaración.
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