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Das Unternehmen G (Spanien) hält 5 % an S (UK), einer Holding, die wiederum an J und I (beide UK) beteiligt ist; alle Unternehmen gehören zur selben Gruppe mit konsolidiertem Abschluss. S schüttet Dividenden an G aus, die teilweise aus Dividenden von J und I stammen. Die DGT bestätigt, dass G die Befreiung nach Art. 21.1 LIS anwenden kann: Die Anforderung einer indirekten Mindestbeteiligung von 5 % an J und I ist nicht erforderlich, wenn diese zur selben Unternehmensgruppe wie S gehören und einen konsolidierten Abschluss erstellen. Die steuerliche Belastung gemäß Art. 21.1 b) gilt durch den Wohnsitz in UK unter Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens als erfüllt; zudem wird ein Abzug von 5 % für Verwaltungskosten gewährt.
Cuestión planteada Confirmación de que procede aplicar la exención prevista en el artículo 21.1 de la LIS al dividendo que la entidad G ha percibido de la entidad S, procedente a su vez de dividendos distribuidos por la entidad J y por la entidad I.
Los dividendos de la entidad S pueden estar exentos según el artículo 21.1 de la LIS si la entidad G posee al menos un 5% de participación de forma ininterrumpida durante el año anterior. Al formar parte de un mismo grupo con cuentas consolidadas, no es necesario que la participación indirecta en las filiales de segundo nivel sea del 5%. Asimismo, las entidades no residentes deben residir en un país con convenio de doble imposición o estar sujetas a un impuesto similar de al menos el 10%. El importe exento se reducirá en un 5% por gastos de gestión.
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