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V2223-22 25. Oktober 2022 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · teletrabajo

Einkünfte aus Telearbeit von Spanien für ein niederländisches Unternehmen werden nur in Spanien besteuert

Ein in Spanien ansässiger Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob sein Gehalt für Telearbeit für ein Unternehmen in den Niederlanden in diesem Land oder in Spanien einbehalten werden muss. Die DGT stellt fest, dass die Einkünfte nur in Spanien der Besteuerung unterliegen können, da die Beschäftigung physisch in Spanien ausgeübt wird.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Steuerliche Behandlung der erzielten Arbeitsentlohnungen: ob das Unternehmen Quellensteuern zugunsten der niederländischen Finanzbehörde einbehalten kann oder ob es diese zugunsten der spanischen Finanzbehörde einbehalten muss oder keine Quellensteuern einbehalten darf. Im ersten Fall ist zu klären, ob diese an die niederländische Finanzbehörde gezahlten Quellensteuern in der Einkommensteuererklärung in Spanien verrechnet werden können.

Die Entscheidung der DGT

Gemäß dem Abkommen zwischen Spanien und den Niederlanden werden die Gehälter eines Ansässigen nur in seinem Ansässigkeitsstaat besteuert, es sei denn, die Beschäftigung wird im anderen Staat ausgeübt. Da die Telearbeit physisch von einem Wohnsitz in Spanien aus erfolgt, wird die Beschäftigung in Spanien ausgeübt und die Steuerhoheit liegt ausschließlich bei diesem Land. Das niederländische Unternehmen ist nur dann zur Quellensteuer verpflichtet, wenn es in Spanien durch eine Betriebsstätte oder unter den im RIRPF vorgesehenen Voraussetzungen für Arbeitsentlohnungen tätig ist.

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