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Ein spanisches Unternehmen erkundigte sich, ob Zahlungen für Buchhaltungsdienstleistungen an eine malaysische Gesellschaft als in Spanien steuerpflichtige technische Dienstleistungen gelten. Die DGT stellt fest, dass es sich zwar gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen um technische Dienstleistungen handelt, diese jedoch nicht aus Spanien stammen, da sie nicht physisch auf spanischem Staatsgebiet erbracht werden.
Cuestión planteada Si la remuneración que se satisface por la consultante en pago de los servicios de contabilidad recibidos de la empresa malasia, tienen cabida en el concepto de pago por servicios técnicos contemplado en el apartado 4 del artículo 12 del Convenio hispano malasio para evitar la doble imposición, de forma que si se entienden prestados en territorio español deben someterse a imposición en España.
Los servicios contables o financieros encajan en la definición de servicios técnicos del Convenio Hispano-Malasio. No obstante, para que estos servicios tributen en España, deben prestarse materialmente en este Estado. Al no realizarse la prestación en España, la renta no se considera procedente de este Estado y no puede someterse a imposición en España. La empresa española no debe practicar retención si se acredita la residencia fiscal del perceptor mediante certificado oficial.
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