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Eine Steuerpflichtige erkundigt sich, ob sie gemäß Art. 68.5 LIRPF den Abzug für Sanierungsarbeiten an einer Immobilie geltend machen kann, die unter dem Denkmalschutzgesetz von Extremadura steht. Die DGT stellt fest, dass dies nicht möglich ist, da der erforderliche Status als Kulturgut (Bien de Interés Cultural) fehlt.
Cuestión planteada Si es posible la aplicación de la deducción prevista en el artículo 68.5 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
La deducción del artículo 68.5.b) de la LIRPF exige que los bienes estén declarados de interés cultural conforme a la normativa del Estado o de las Comunidades Autónomas. Aunque el inmueble cuente con protección por la normativa de Extremadura, al no estar declarado como bien de interés cultural no se cumple el requisito legal. No es posible aplicar la analogía para extender el beneficio fiscal a bienes que no cumplen los términos estrictos de la norma.
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