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Ein beim Banco de España als Anbieter von virtuellen Währungsumtauschdiensten und Verwahrung von E-Wallets eingetragenes Unternehmen hat im Jahr 2023 keine Transaktionen durchgeführt und keine Bestände verwahrt. Die DGT entschied, dass die Meldepflicht aus der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit resultiert und nicht allein aus der Registereintragung. Ohne reale Geschäftstätigkeit im Jahr 2023 besteht somit keine Verpflichtung zur Einreichung der Formulare 172 und 173.
Cuestión planteada Obligación de presentar, por el ejercicio 2023, los modelos informativos 173, relativo operaciones con monedas virtuales, y 172, relativo a saldos en monedas virtuales.
La obligación de presentar los modelos informativos 172 (saldos en monedas virtuales) y 173 (operaciones con monedas virtuales) se origina por la efectiva realización de la actividad de custodia o de cambio e intermediación en monedas virtuales, conforme a los arts. 39 bis y 39 ter del RGAT y la Orden HFP/887/2023. La mera inscripción en el Registro del Banco de España no genera por sí sola la obligación informativa.
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