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Eine spanische Gesellschaft beschafft Rechtsauskunft zu den einzubehaltenden Steuern auf die Vergütungen ihres Geschäftsführers, der in Großbritannien steuerlich ansässig ist und seine Tätigkeit telematisch ausübt. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass Spanien diese Vergütungen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie dem TRLIRNR besteuern kann, wobei ein Quellensteuersatz von 24 % anzuwenden ist, der über die Formulare 216 und 296 zu deklarieren ist.
Cuestión planteada Retenciones a practicar por las remuneraciones abonadas al administrador no residente fiscal en España. Forma de declarar dichas retenciones.
Conforme al artículo 15 del CDI España-Reino Unido, las retribuciones de consejero o administrador pagadas por una sociedad residente en España pueden someterse a imposición en España aunque el administrador sea residente fiscal en Reino Unido. Tributa por IRNR: base imponible es el importe íntegro sin reducciones (art. 24.1 TRLIRNR) y tipo del 24% (art. 25.1.a TRLIRNR). La sociedad pagadora está obligada a retener e ingresar mediante modelos 216 (trimestral) y 296 (resumen anual). Si el administrador ejerce además otras funciones distintas de la administración, podrían aplicarse otros artículos del Convenio.
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