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V2106-23 18. Juli 2023 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del trabajo

Von FOGASA gezahlte Löhne sind mittels ergänzender Steuererklärung dem Jahr der Fälligkeit zuzurechnen

Ein Steuerpflichtiger fragte an, ob die im Jahr 2022 von der FOGASA gezahlten Löhne für Schulden aus den Jahren 2016 und 2017 in diesem Jahr oder in den ursprünglichen Jahren zu versteuern sind und ob die Forderung verjährt sei. Die DGT antwortet, dass diese dem Jahr der Fälligkeit mittels ergänzender Steuererklärung ohne Sanktion zuzurechnen sind.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Zeitliche Zurechnung der von der FOGASA erhaltenen Einkünfte. Im Falle der Notwendigkeit einer ergänzenden Steuererklärung wird die mögliche Verjährung angefragt.

Die Entscheidung der DGT

Arbeitsentgelte, die in Zeiträumen erhalten werden, die aufgrund von Umständen, die dem Steuerzahler nicht zuzurechnen sind, nicht den Fälligkeitszeiträumen entsprechen, werden den Zeiträumen zugerechnet, in denen sie fällig waren. Dies erfordert die Einreichung ergänzender Steuererklärungen ohne Sanktion, Verzugszinsen oder Zuschläge innerhalb der Frist zwischen dem Erhalt der Zahlung und dem Ende der darauffolgenden Erklärungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Ablauf der Frist für die Einreichung der besagten ergänzenden Steuererklärung zu laufen. Wenn die Zahlung der FOGASA teilweise erfolgt, muss der Betrag auf die geschuldeten Jahre entsprechend dem Betrag für jedes Geschäftsjahr aufgeteilt werden.

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