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Ein Steuerpflichtiger, der nach einer Tätigkeit in Deutschland im Jahr 2021 seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt, erkundigt sich nach der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für im Ausland erzielte Arbeitseinkünfte. Die DGT stellt klar, dass Deutschland diese Einkünfte besteuern kann und die Befreiung in Spanien nur unter Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen gewährt wird, insbesondere im Hinblick auf die Empfängereinheit der erbrachten Leistungen.
Cuestión planteada Si, en su autoliquidación por el IRPF 2021, podrá beneficiarse de la exención regulada en el artículo 7 p) de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar la exención del artículo 7 p) de la LIRPF, los trabajos deben realizarse efectivamente en el extranjero y para una empresa o entidad no residente en España o un establecimiento permanente en el extranjero. No es necesario que las rentas hayan sido gravadas efectivamente en el país de origen, basta con que se aplique un impuesto análogo y no sea un paraíso fiscal. La aplicación de la exención dependerá de que se verifique quién es el beneficiario efectivo de los trabajos prestados.
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