Eine Berufskammer erkundigt sich, ob der Erwerb des gesamten Vermögens und der gesamten Verbindlichkeiten eines Unternehmens durch eine globale Übertragung von Aktiva und Passiva die Anwendung des Sonderregimes der steuerlichen Neutralität ermöglicht. Die DGT antwortet, dass dieser Vorgang nicht den gesetzlich vorgesehenen Modellen entspricht und daher dieses Regime nicht angewendet werden kann.
Ob das beschriebene Geschäft die Voraussetzungen erfüllt, um das in Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene Steuerregime in Anspruch nehmen zu können. Ob die für die Anwendung des steuerlichen Sonderregimes angegebenen wirtschaftlichen Gründe als gültig erachtet werden. Ob die von der Einheit A auszugleichenden negativen Steuerbescheide beim Steuerpflichtigen verrechenbar sind. Ob die Finanzierungskosten der Einheit A beim Steuerpflichtigen abzugsfähig sind. Für den Fall, dass das steuerliche Sonderregime nicht als anwendbar erachtet wird, wird darum gebeten, im Falle der Durchführung des Geschäfts die anfallende Besteuerung nach dem Gesetz über die Vermögensübertragung und die dokumentierten Rechtsgeschäfte für die folgenden Posten darzustellen: „gesellschaftliche Vorgänge“, wegen der Auflösung der übertragenden Gesellschaft gemäß den Bestimmungen des Art. 19.1.1º der TR des ITPAJD; „entgeltliche Vermögensübertragungen“, wegen der Übertragung von Immobilien, die in der Übertragung eines Betriebsvermögens enthalten sind, Art. 7.5 der TR des ITPAJD.
Die in Artikel 72.1 des Königlichen Dekret-Gesetzes 5/2023 geregelte globale Übertragung von Aktiva und Passiva ist keine der in Artikel 76 des LIS vorgesehenen Fusionen, Abspaltungen, Einlagen von Aktiva oder Wertpapiertausche. Da die Anforderungen des Artikels 76.6 des LIS nicht erfüllt sind, kann das Geschäft nicht unter das steuerliche Sonderregime der Neutralität fallen. Infolgedessen müssen die übertragenen Elemente zu ihrem Marktwert bewertet werden.