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Die Anfragende stellt die Frage, ob die Erbschaftsteuer bereits mit dem Erwerb der Stellung als Fideicomisario (Treuhänder) oder erst mit jeder einzelnen Vermögensübertragung anfällt. Die DGT stellt klar, dass es sich um eine dem Trust ähnliche, in Spanien nicht anerkannte Rechtsfigur handelt. Daher wird die Übertragung als direkte Übertragung gewertet, und die Steuerpflicht entsteht bereits am Tag des Todes.
Gestellte Frage: Ob die Tatsache, dass die Steuerpflichtige aufgrund des Todes ihrer Mutter die Eigenschaft einer Begünstigten erlangt, die Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Folge hat oder ob die Steuerentstehung im Gegenteil mit jeder durch das Komitee an die Steuerpflichtige vorgenommenen Anerkennung des Erhalts von Einkünften oder Vermögenswerten eintritt.
Das peruanische Bankentrust ist analog zum Trust, einer im spanischen Rechtssystem nicht anerkannten Figur. Aus Gründen der steuerlichen Transparenz gelten Übertragungen als direkt vom Stifter an den Begünstigten erfolgt. Im Todesfall gilt der Erwerb des Vermögensanteils als Übertragung mortis causa, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt. Die Steuer fällt am Tag des Todes der Erblasserin gemäß Artikel 24.1 LISD an.
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