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Eine spanische Gesellschaft erkundigt sich, ob sie den ermäßigten Steuersatz von 5 % auf Dividenden anwenden kann, die an eine deutsche Vermögensverwaltung gezahlt werden, wobei der wirtschaftlich Berechtigte ein deutscher Investmentfonds ist. Die DGT stellt fest, dass der ermäßigte Satz anwendbar ist, sofern der wirtschaftlich Berechtigte in Deutschland ansässig ist und dies durch eine Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen kann.
Cuestión planteada si resulta de aplicación el tipo reducido del 5% previsto en el artículo 10 del Convenio Hispano-Alemán para evitar la doble imposición a los dividendos distribuidos por la Consultante al Fondo, como beneficiario económico de los mismos.
El tipo reducido del 5% previsto en el Convenio Hispano-Alemán es aplicable aunque el perceptor inmediato sea un agente o gestor. El requisito es que el beneficiario efectivo de los dividendos sea residente en el otro Estado contratante (Alemania) y pueda justificarlo mediante el certificado de residencia correspondiente. La existencia de un intermediario entre el pagador y el beneficiario efectivo no impide la aplicación de la reducción si se cumplen estas condiciones.
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