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V2027-25 29. Oktober 2025 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión parcial

Anforderungen an die Steuerneutralität bei Teilspaltungen: Erfordernis eines eigenständigen Geschäftsbereichs

Eine Immobiliengesellschaft erkundigt sich, ob sie eine Teilspaltung von Vermögenswerten vornehmen kann, um drei neue Gesellschaften zu gründen, ohne die Veräußerungsgewinne zu versteuern. Die DGT stellt fest, dass der Vorgang nicht als Teilspaltung gilt, wenn die abgesonderten Immobilien keine Geschäftsbereiche bilden, die organisatorisch und geschäftlich von der Haupttätigkeit getrennt sind.

Die gestellte Frage

Ob die beschriebene Transaktion unter das steuerliche Regime fallen kann, das in Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehen ist

Die Entscheidung der DGT

Um das steuerliche Neutralitätsregime bei einer Teilspaltung anzuwenden, muss das abgesonderte Vermögen einen Geschäftsbereich darstellen, der eine autonome wirtschaftliche Einheit bildet, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu arbeiten. Dies erfordert eine differenzierte Unternehmensorganisation, die es ermöglicht, eine Vermögensmasse zu identifizieren, die für eine eigene wirtschaftliche Verwertung bestimmt ist. Wenn die Abspaltung lediglich aus der Übertragung isolierter Immobilien ohne eine Verwaltung und Organisation besteht, die diese von der Tätigkeit des übertragenden Unternehmens unterscheidet, gilt sie gemäß Artikel 76.2.1º b) des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) nicht als Teilspaltung.

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