Eine beratende Gesellschaft beabsichtigt, ihre einzige Tochtergesellschaft zu absorbieren, um die Struktur zu vereinfachen und Kosten zu senken. Die DGT stellt fest, dass die Transaktion unter das Regime der Steuerneutralität fallen kann, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und kein primärer Betrugsvorsatz vorliegt.
Ob auf die dargelegte Fusion das in Kapitel VII des Titels VII festgelegte besondere steuerliche Neutralitätsregime Anwendung findet, welches in den Artikeln 76 ff. des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer geregelt ist, da angestrebt wird, die Verwaltungs- und Managementprozesse zu verbessern sowie die Finanzkosten zu senken. In Erwägung dessen, dass die Fusion die Voraussetzungen für die Anwendung des besonderen steuerlichen Neutralitätsregimes erfüllt, könnte die Tatsache, dass in beiden Gesellschaften (übernehmende und übernommene Gesellschaft) erhebliche aus vorangegangenen Geschäftsjahren kumulierte negative steuerliche Bemessungsgrundlagen bestehen, eine Einschränkung deren Verrechnung bewirken oder macht das Vorhandensein negativer steuerlicher Bemessungsgrundlagen die Anwendung des Sonderregimes nicht unwirksam, sofern der Grund wirtschaftlich begründet ist, wie es im vorliegenden Fall aufgrund des oben Gesagten der Fall ist?
Si la fusión por absorción cumple los requisitos del Capítulo VII del Título VII de la LIS, no se integrarán plusvalías en la base imponible. La entidad absorbente se subroga en el derecho a compensar las bases imponibles negativas de la absorbida, con los límites de los artículos 84.2 y la DT 16ª de la LIS. El régimen no se aplicará si el objetivo principal es el fraude o la evasión fiscal, pero la existencia de bases imponibles negativas no invalida por sí misma la neutralidad si la operación busca mejorar la situación financiera de las actividades.