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Die Anfragende erkundigt sich, ob die Nichtberücksichtigung von Übersteigungen bei Beiträgen zu Systemen der sozialen Vorsorge, die zwischen 2016 und 2020 geleistet wurden, korrigiert werden kann. Die DGT erläutert, dass eine Berichtigung im entsprechenden Rechtsweg beantragt werden kann, sofern die Selbstveranlagung legitime Interessen beeinträchtigt.
Cuestión planteada Posibilidad de aplicar un procedimiento de subsanación respecto a la omisión de la imputación de excesos de aportaciones a sistemas de previsión social en las declaraciones del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas de los años señalados anteriormente.
Los partícipes pueden reducir en los cinco ejercicios siguientes las cantidades aportadas que no pudieron reducirse por insuficiencia de base o límites porcentuales. Para ello, se debe solicitar en la declaración del ejercicio en que se produjo el exceso. Si el contribuyente considera que su autoliquidación perjudica sus intereses, puede instar la rectificación según el artículo 120.3 de la Ley General Tributaria.
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